die katholische Soziallehre
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Die sozialen Grundrechte im christlichen Sozialdenken
Johannes Schasching SJ
Die sozialen Grundrechte im Kontext einer effizienten und menschengerechten Wirtschaft
Die katholische Soziallehre im engeren Sinn nahm ihren Ausgang von der Tatsache des "sklavenähnlichen Loses" (Rerum novarum 2) des Proletariates am Beginn der industriellen Revolution. Sie forderte das Recht auf Arbeit, auf gerechten Lohn, auf die freie Organisation der Arbeit und auf die Sozialpolitik des Staates. In einem weiteren Schritt erkannte sie, dass diese und andere soziale Grundrechte nur im Kontext einer effizienten und menschengerechten Wirtschaft verwirklicht werden konnten. Es dauerte fast ein Jahrhundert, bis sie die wesentlichen Elemente einer solchen Wirtschaft zu einem kohärenten Ordnungsbild zusammenfasste. Sie lassen sich nach der Sozialenzyklika "Centesimus annus" so skizzieren: Erstens, das Recht auf ein sozial gebundenes Eigentum; zweitens, das Recht auf Arbeit und ihre Mitbestimmung; drittens, die Bedeutung der unternehmerischen Leistung und des Marktes; viertens, das Recht und die Pflicht des Staates, die Wirtschaft durch Rahmengesetze auf das Gemeinwohl hinzuordnen Lind politisch mitzugestalten. In dieser knappen Zusammenfassung der Ordnungselemente einer effizienten und menschengerechten Wirtschaft sind wesentliche soziale Grundrechte enthalten, die zugleich die Voraussetzung und Bedingung der persönlichen Freiheitsrechte sind. Um es am Beispiel des Rechtes auf Eigentum und auf Arbeit aufzuzeigen: Nach der katholischen Soziallehre sind die materiellen Güter von Natur aus grundsätzlich für alle da. Da sie aber begrenzt und meist nicht konsumfertig vorhanden sind, müssen sie so produziert werden, dass sie ihre Erstbestimmung optimal erfüllen. Die Erfahrung, aber auch die Naturanlage des Menschen zeigen, dass dies dann am effizientesten geschieht, wenn sie mit der Verantwortung des persönlichen Eigentums verbunden sind. Dieses Recht ist aber immer einzubinden in die Erstbestimmung der materiellen Güter: Dienst an allen Menschen. Etwas Ähnliches gilt auch für das Recht auf Arbeit. In einer arbeitsteiligen Wirtschaft, in der über 80 (% der Arbeitnehmer über kein persönliches Eigentum verfügen, ist auch die Arbeit ein Gut, das grundsätzlich für alle bestimmt ist. Die Erfahrung, aber auch dieNaturanlage des Menschen zeigen, dass die Arbeit dann am effizientesten und sinnvollsten eingesetzt wird, wenn sie nicht aufgezwungen, sondern in freier Initiative übernommen und geleistet wird. Aber auch dann verliert die Arbeit nicht ihre Erstbestimmung: dass sie grundsätzlich für alle zugänglich zu sein hat. Ist dies in einer bestimmten Situation, zum Beispiel aufgrund technischer Innovationen und der Globalisierung der Märkte in der bisherigen Form nicht mehr möglich, dann entsteht sowohl von Seiten der Sozialpartner als auch von Seiten des Staates die Pflicht, neue Formen der Teilnahme am gesellschaftlichen Gut Arbeit anzubieten und sie mit eventuellen Modellen anderer Grundsicherungen zu ergänzen. Diese zwei Beispiele ließen sich auch auf andere Bereiche der sozialen Grundrechte anwenden. Entscheidend aber ist die Einsicht, dass die sozialen Grundrechte nicht in einer Abstraktheit verwirklicht werden können, sondern eine - wenn auch nicht die einzige - Beziehung zu einer effizienten und menschengerechten Wirtschaft haben.
Soziale Grundrechte - Sozialer Kontext Für die katholische Soziallehre sind die sozialen Grundrechte in einem dreifachen Kontext zu sehen: >> Im Kontext einer effizienten und menschengerechten Wirtschaft, die sowohl die materiellen Voraussetzungen schafft aber zugleich selber Bauelemente der sozialen Grundrechte enthält.
>> Im Kontext einer selbstverantwortlichen Gesellschaft, die um die Bedeutung des sozialen Zusammenhaltes weiß und darum auf Grund des Solidaritäts- und Subsidiaritätsprinzips mit Hilfe der sozialen Grundrechte jenen gestuften gesellschaftlichen Pluralismus sichert, der für eine menschengerechte Ordnung unabdingbar ist. >> Schließlich im Kontext einer wertgebundenen Demokratie, die um die Notwendigkeit der Wertebegründung und Wertevermittlung weiß, sie selber aber nicht erstellen kann. Darum ist sie überzeugt, dass die sozialen Grundrechte eine unabdingbare Voraussetzung für die Wertestiftung der Demokratie darstellen.
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Christliche Soziallehre Ausführlicheres Dossier von P. Schasching (2003) Quelle:
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Sozial und gerecht aus christlich-ethischer Sicht (1998)
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Pater Johannes Schasching SJ
(Jg. 1917) hat von 1991 bis 2006 in der Katholischen Sozialakademie Österreichs gearbeitet. Seit 1966 war Schasching Professor an der Päpstlichen Universität Gregoriana in Rom, von 1982 bis 1989 Dekan der Sozialwissen-schaftlichen Fakultät der Gregoriana. Schasching gilt als Berater bei der Abfassung der päpstlichen Sozialenzykliken Sollicitudo Rei Socialis (1987) und Centesimus Annus (1991) sowie des Sozialhirtenbriefes der östereichischen Bischöfe (1990).
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